AWO Bezirksverband Brandenburg Ost e. V.

(im Weiteren AWO genannt)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den AWO Erlebnishof Beeskow

(im Weiteren AGB genannt)

 

Stand 26.12.2025

 

I. Präambel

Wir stehen für Demokratie, Toleranz, Respekt, Fairness, Freundschaft sowie ein friedliches Miteinander und bieten im AWO Erlebnishof Beeskow soziales Lernen und Gesundheitsprävention. Unser Wirken ist unvereinbar mit menschenverachtenden Auffassungen und Handlungen und Gewalt jeglicher Form.

 

 

II. Geltungsbereich

  1. Der AWO Bezirksverband Brandenburg Ost e.V. mit Sitz in 15232 Frankfurt (Oder), Logenstraße 1 ist Träger des AWO Erlebnishofes Beeskow in 15848 Beeskow, Lübbener Chaussee 8 und Vertragspartner mit dem Kunden. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten sowohl für Pauschalreiseverträge als auch für Beherbergungsverträge, die mit der AWO Erlebnishof Beeskow abgeschlossen werden. Für Pauschalreisen finden die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a bis 651y BGB sowie die Artikel 250 und 252 EGBGB Anwendung. Für Beherbergungsverträge gelten die entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften sowie ergänzende Regelungen dieser AGB. Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Vertragsbestandteil und ergänzen sowie konkretisieren die gesetzlichen Regelungen.
  1. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer und Räumlichkeiten sowie deren Nutzung zu anderen als im Beherbergungs- oder Reisvertrag genannten Zwecken und Personenanzahl ist unzulässig, es sei denn, die AWO hat eine entsprechende Zustimmung im Vorhinein erteilt, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung findet. Überlässt der Kunde den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten beim Gebrauch zu Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn die AWO die Zustimmung zur Überlassung erteilt hat. Voraussetzung für die Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung wird im Regelfall sein, dass der Dritte als zusätzlicher Schuldner den Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag beitritt.

 

III. Vertragsabschluss, Vertragspartner

  1. Der Kunde erhält auf Anfrage ein Vertragsangebot mit den Anlagen AGB, Hausordnung, Datenschutzblatt, Merkblatt Infektionsschutzgesetz, Formblatt Pauschalreise und Unterlagen für die Reiserücktrittspauschale, Preisliste und Programmliste. Die Anlagen sind Vertragsbestandteile, sofern diese wirksam in den Vertragsschluss mit einbezogen wurden.
  1. Im Angebot ist eine 14-tägige Entscheidungsfrist vermerkt. Diese kann auf Antrag verlängert werden. Nach Ablauf der Entscheidungsfrist verfällt die Bindung der AWO Erlebnishof Beeskow an das Vertragsangebot. Bitte informieren sie uns auch, wenn Sie das Angebot nicht annehmen. Damit verhindern wir, dass der Termin vergessen wurde.
  1. Der Vertrag kommt durch die fristgerechte Annahmeerklärung des Vertragspartners bzw. bei geschlossenen Gruppen des Gruppenverantwortlichen gegenüber der AWO Erlebnishof Beeskow Es wird empfohlen, diese mit Unterschrift des Kunden auf dem Vertragsangebot schriftlich zu erteilen und per Fax, eingescannt per Mail oder per Post zum AWO Erlebnishof Beeskowzuzusenden. Es gilt unser Eingangsdatum. Der Kunde erhät per Mail eine Eingangsbestätigung. Eine vorgenommene Änderung oder Ergänzung in der Annahmeerklärung stellt einen neuen Vertragsantrag dar. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nur dann zustande, wenn der AWO Erlebnishof Beeskow die geänderte Annahmeerklärung rückbestätigt.
  1. Sollte das Programm noch nicht zu Vertragsabschluss gebucht sein, soll die Programmliste der AWO Erlebnishof Beeskow spätestens 8 Wochen vor Anreise übermittelt werden, um die Umsetzung in gewünschtem Umfang zu gewährleisten.
  1. Einen Zimmerbelegungsplan kann der Kunde 4 Wochen vor Anreise erhalten. Notwendige Änderungen bleiben vorbehalten.
  1. Der Gruppenverantwortliche, bzw. die Organisation, in deren Namen er handelt, hat für alle Verpflichtungen der einzelnen Reiseteilnehmer selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
  2. Das Mitbringen von Tieren ist nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der AWO gestattet. Ausgenommen sind eigene Veranstaltungen und Events.
  1. Unser Haus ist für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet. Gruppen mit Rollstuhlnutzern müssen sich über die Umsetzung der Möglichkeiten vor Vertragsabschluss mit uns abstimmen.
  1. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Verträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen sind unter Berücksichtigung der Regelung in VI. möglich.

 

 

IV. Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die geltenden Preise für die gebuchte Beherbergung/Reise und die gebuchten weiteren Leistungen zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Zusatzleistungen sowie für Auslagen, die der Veranstalter für den Kunden an Dritte erbracht hat. Die vereinbarten Preise beinhalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer, sofern die Leistungserbringung nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
  1. Bei längerfristigen Anfragen über Termine, zu denen die Preise noch nicht feststehen, erhalten sie einen unverbindlichen Vorvertrag mit einer unverbindlichen Preisorientierung. Spätestens ein Jahr vor Reiseantritt informieren wir sie über die aktuellen Preise. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Frist zur Buchungsentscheidung.
  1. Unsere Programmangebote sind Gruppenprogramme und werden nach der gebuchten Personenanzahl abgerechnet. Änderungen der Teilnehmerzahl sind spätestens 7 Tage vor Anreise mitzuteilen.
  1. Rechnungen der AWO erhalten Pauschalreisende (Klassenfahrten u.ä.) nach dem Aufenthalt und sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung sofort und ohne Abzug zahlbar. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem Gesetz. Für Pauschalreisen gilt: Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit den Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
  1. Reisen Kunden krankheitsbedingt vorzeitig ab, können wir bei rechtzeitiger Information die Verpflegungs-leistungen ab der übernächsten Mahlzeit nicht berechnen bzw. erstatten.
  1. Der Kunde kann gegenüber Forderungen der AWO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit sein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

 

V. Leistungen und Leistungsänderungen 

  1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von AWO nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor Reisebeginn nur zulässig, sofern sie nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
  1. Die AWO ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis einer Leistungsänderung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren.
  1. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Kundenwünschen ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist entweder die geänderte Leistung anzunehmen, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ersatzreise zu verlangen, falls der Veranstalter eine solche anbietet. Reagiert der Kunde nicht innerhalb der mitgeteilten Frist, gilt die Änderung als angenommen. Hierüber wird der Kunde in der Änderungsmitteilung klar und verständlich informiert.
  1. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, falls die geänderte Leistung Mängel aufweist. Falls die Ersatzreise oder geänderte Leistung günstiger angeboten wird, ist dem Kunden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
  1. Die AWO ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Übernachtungen für die gebuchte Personenanzahl und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Sollte sich die gewünschte Personenanzahl nach Buchung verändern, sind diese beim AWO Erlebnishof Beeskow anzufragen und sind dann abhängig von der Zustimmung des AWO Erlebnishof Beeskow.
  1. Die Häuser- und Zimmerverteilung obliegt der AWO. Grundlagen sind Gruppengröße, Altersstufen, Art der Gruppe in Verbindung mit einer höchst möglichen Auslastung. Wünsche können angefragt werden.

 

VI. Rücktritt des Kunden 

  1. Der Kunde ist vor Beginn des Aufenthalts jederzeit zur Stornierung (ganz oder teilweise) des mit ihm geschlossenen Vertrages berechtigt. Die Stornierung sollte aus Nachweisgründen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Es gilt das Eingangsdatum beim AWO Erlebnishof Beeskow.
  1. Das Recht des Kunden zum Rücktritt aus wichtigem Grund, wenn ihm das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, bleibt unberührt.
  1. Tritt der Kunde vor Reisebeginn vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann die AWO eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, es sei denn, der Rücktritt ist von der AWO zu vertreten oder am Reiseziel treten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts und wird in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:
  • bis 90 Tage vor Anreise kostenfrei
  • 89 bis 30 Tage vor Anreise: 30% vom Gesamtpreis
  • 29 bis 7 Tage vor Anreise: 60% vom Gesamtpreis
  • ab 6 Tage vor Anreise: 90% vom Gesamtpreis

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der sogenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  1. Die AWO kann mit dem Kunden einen Ersatztermin im selben Jahr oder in der Nebensaison des darauffolgenden Jahres vertraglich vereinbaren, vorausgesetzt, es gibt freie Kapazitäten.
  1. Bei umsatzsteuerfreien Gruppenfahrten (u.a. Klassen, Horte, KITA, gemeinnützige Vereine, Feriencampan-bieter) sind Teilstornierungen der gebuchten Teilnehmerzahl bis 30 Tage vor Anreise für max. 10% der gebuchten Gruppengröße stornofrei möglich. Wir empfehlen dennoch ausdrücklich unsere folgende Rücktrittskostenabsicherung.
  1. Für Feriencampanbieter gilt eine monatliche Abstimmungspflicht mit der AWO, um Ausfälle rechzeitig kompensieren zu können.
  1. Die AWO bietet dem Kunden eine Rücktrittskostenabsicherung als hinzubuchbare Leistung in Form einer eigenen Reiserücktrittspauschale an. In diesem Fall verzichtet die AWO auf die im Absatz 1 dieses Abschnitts festgelegten Stornogebühren, wenn mindestens 24 Stunden vor Anreise die Stornierung mitgeteilt wird.
  1. Innerhalb einer angemessenen Frist kann der Kunde erklären, dass an seiner Stelle ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Vertrags eintritt. Diese Erklärung ist spätestens 7 Tage vor Reisebeginn erforderlich. Der Veranstalter kann den Eintritt des Dritten verweigern, wenn dieser die vertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt. In diesem Fall haften der ursprüngliche Kunde und der Dritte als Gesamtschuldner für den Reisepreis sowie die dadurch entstehenden Mehrkosten.
  1. Der Veranstalter ist verpflichtet, infolge eines Rücktritts die Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
  1. Bei erneutem Corona-Shutdown oder aufgrund ähnlich begründeter, behördlich angeordneten Schließung der Anlage für den gebuchten Reisezeitraum, erstattet die AWO im Falle einer geleisteten Anzahlung diese Kosten vollständig zurück. Dem Kunden wird in diesem Fall angeboten, die Reise kostenlos umzubuchen.

 

VII. Rücktritt durch die AWO

Die AWO ist berechtigt, aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten, wobei sich die Parteien darüber einig sind, dass insbesondere in folgenden Fällen ein wichtiger Grund ge-geben ist:

  1. wenn das Objekt, Zimmer oder    Räume    schuldhaft    unter    irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z. B. zur Person des Kunden oder zum Zweck seines Aufenthalts, gebucht wurden;
  2. wenn die AWO begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der   Leistungen   einen   reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der AWO in  der  Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder dem Organisationsbereich der AWO zuzurechnen ist;
  3. wenn die Grundwerte gemäß Präambel erheblich verletzt werden;
  4. wenn ein Verstoß gegen Ziffer II.2 vorliegt;
  5. wenn der Zweck oder der Anlass der Buchung gesetzeswidrig ist;
  6. wenn der Kunde oder ein Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Vertragsaufhebung gerechtfertigt ist. Die AWO kann diesbezüglich vom Gruppenverantwortlichen die Abreise/Abholung des Teilnehmenden z.B. im Rahmen einer Klassenfahrt oder Feriencamps verlangen und damit das Hausrecht ausüben.

In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des vereinbarten Preises. Die AWO muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt Verpflegungsleistungen werden erst ab der übernächsten Mahlzeit in Anrechnung gebracht. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

 

VIII. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne gebuchte Leistungen, die die AWO vertragsgemäß bereitgestellt hat, aus Gründen, die in seiner Verantwortung liegen, nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des vereinbarten Preises. Dies gilt nicht, wenn diese Gründe den Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften zu einem kostenfreien Rücktritt oder einer Kündigung berechtigen. Die AWO wird sich in zumutbarem Rahmen um eine Erstattung ersparter Aufwendungen durch Dritte bemühen. Eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht jedoch nicht, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt oder eine anderweitige Verwendung der Leistung nicht möglich ist.

 

IX. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien

  1. Die Parteien sind sich einig, dass die AWO die vereinbarten Reiseleistungen stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbringen wird.
  1. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen der AWO oder behördlich angeordnete Beschränkungen der Leistungserbringung zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die AWO unverzüglich gemäß des zur Verfügung gestellten Merkblattes Hygiene zu verständigen. Das Gesundheitsamt wird gemäß Merkblatt eingeschaltet.

 

X. Mitwirkungspflichten und Informationspflichten des Kunden

  1. Weist die erbrachte Leistung Mängel auf, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich zu melden und Abhilfe zu verlangen. Soweit die AWO infolge einer unterlassenen Mängelanzeige keine Gelegenheit zur Abhilfe hatte, entfallen in der Regel Minderungsansprüche gemäß § 651m BGB sowie Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB.
  1. Die Mängelanzeige hat unverzüglich gegenüber einem Vertreter der AWO vor Ort zu erfolgen. Falls ein solcher nicht vorhanden oder vertraglich nicht geschuldet ist, muss der Kunde den Träger des Objektes siehe II (1) informieren. Die Erreichbarkeit der Kontaktstelle wird in der Buchungsbestätigung mitgeteilt. Der Vertreter der AWO wird nach Möglichkeit für Abhilfe sorgen, ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
  1. Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde gemäß § 651l BGB den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der AWO eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde und diese ohne Beseitigung des Mangels verstrichen ist. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung aufgrund eines besonderen Kundeninteresses gerechtfertigt ist.
  1. Die AWO verweist auf ihre Beistandspflicht gemäß § 651q BGB. Sollte der Kunde in Schwierigkeiten geraten, ist die AWO verpflichtet, ihm unverzüglich angemessene Unterstützung zu leisten. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von Informationen zu Gesundheitsdiensten, Behörden vor Ort und konsularischer Unterstützung, die Hilfe bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen sowie die Unterstützung bei der Suche nach alternativen Beförderungsmöglichkeiten. § 651k Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
  1. Der Kunde hat am Anreisetag eine komplette Namensliste an der Rezeption abzugeben oder vorab zuzusenden.

  

XI. Bereitstellung, Übergabe und Rückgabe der Unterkünfte

  1. Unsere Räumlichkeiten stehen dem Kunden ab 11.00 Uhr zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.
  1. Am Anreisetag erhält der Kunde eine Infomappe mit den Essens- und Programmzeiten, wichtige Telefonkontakte, die Brandschutzordnung, das Hygienemerkblatt und touristische Informationen.
  1. Am Abreisetag bitten wir um Räumung der besenrein gereinigten Zimmer bis 09.00 Uhr, möglichst vor dem Frühstück.
  1. Sind die Zimmer nicht fristgerecht geräumt, kann die AWOfür die vertragsüberschreitende Nutzung 50 % des Übernachtungspreises in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass der AWO kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
  1. Die Herberge ist nach den Regelungen des Brandenburgischen Nichtraucherschutzgesetzes ein Nichtraucherhaus. Das Rauchen auf dem Gelände ist untersagt. Geraucht werden kann unter Beachtung des Brandschutzes außerhalb des umzäunten Geländes, möglichst nicht an der Toreinfahrt.
  1. Bei Verstoß gegen das Nichtrauchergebot, wird ein Sonderreinigungsaufwand in den Nichtraucherzimmern dem Gast pauschal pro Zimmer mit 50,00 € in Rechnung gestellt. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass der AWO kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch durch die Reinigung entstanden ist.
  1. Dem Gast ist es untersagt, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände der AWO beim Verlassen des Objektes mitzunehmen. Verstöße führen zu einer Diebstahlsanzeige und zur   Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche.
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten schonend zu behandeln. Die AWO ist im Falle übermäßiger Abnutzung, Beschädigung bzw. Verschmutzung der Räume berechtigt, diese ohne weiteres durch Unternehmen seiner Wahl auf Kosten des Kunden beseitigen zu lassen. Weiter verpflichtet der Kunde sich, die Kosten sämtlicher Reparaturarbeiten bzw. Ersatzbeschaffung, Bearbeitungsgebühren sowie Betriebsausfallskosten zu tragen, welche infolge der Schäden erforderlich werden.
  1. Über Fundsachen mit einem Wert größer als 10,00 € informiert die AWO den Kunden, soweit eine Zuordnung möglich ist. Die Zusendung erfolgt zulasten des Kunden. Nicht zuordnungsbare Fundsachen werden der zuständigen örtlichen Behörde angezeigt.

 

XII. Beschränkung der Haftung der AWO und Verjährung 

  1. Die vertragliche Haftung der AWO für Schäden, die keine Körperschäden sind, ist auf das Dreifache des vereinbarten Preises beschränkt, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurde. Dies gilt auch für die deliktische Haftung der AWO für Sachschäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt jeweils pro Kunde und Aufenthalt. Die AWO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen (z. B. durch externe Anbieter vermittelte Aktivitäten oder Dienstleistungen), sofern diese Leistungen ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind und erkennbar nicht Bestandteil des Vertrages mit der AWO sind. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hiervon unberührt. Eine Haftung der AWO besteht jedoch dann, wenn und soweit ein Schaden des Kunden auf eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der AWO zurückzuführen ist.
  1. Soweit der Kunde den Parkplatz der Herberge nutzt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande.
  1. Ansprüche des Kunden nach dem § 651 i Abs. 3 BGB hat dieser gegenüber der AWO geltend zu machen. Dies sollte schriftlich erfolgen. Vertragliche Ansprüche gegen die AWO verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Aufenthalt enden sollte.
  1. Die AWO nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

 

XI. Datenschutz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen ausschließlich für die geschäftlichen Beziehungen aus diesem Vertrag bei der AWO gespeichert werden. Öffentlich zugängliche Adressen der Schule können für Werbezwecke genutzt werden soweit die Schule nicht widerspricht.

 

XII. Schlussbestimmungen 

  1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Frankfurt (Oder).
  1. Für Klagen von der AWO gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz der AWO Bezirksverband Brandenburg Ost e.V. mit Sitz in 15232 Frankfurt (Oder) vereinbart. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so werden dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Vertrag in seiner Gesamtheit nicht berührt.

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